(Ried i.I, Wien, 21.11.14, PUR) An der Kirche in der oberösterreichischen Gemeinde Hohenzell bei Ried i. Innkreis wurde einem Denkmal zu Ehren des verstorbenen Kardinals Hans Hermann Groer neuer Sinn verliehen. Dort wurde ein künstlerisch gestaltetes Relief montiert. Es soll daran erinnern, dass der Kirchenfürst dort im Jahre 1989 für Ungeborene gebetet hat. Darunter prangt das Bibelzitat: „Wer aber eines von diesen Kleinen“, aus dem Matthäus-Evagelium 18:6-16. Die zweite Hälfte des Bibelzitates fehlt aber vorsorglich. Dort heißt es: „Wer aber irgend eines dieser Kleinen, die an mich glauben, ärgern (Anm: gemeint ist missbrauchen) wird, dem wäre nütze, dass ein Mühlstein an seinen Hals gehängt, und er in die Tiefe des Meeres versenkt würde.“
Der Dorfpfarrer von Hohenzell weigerte sich auf Anfrage eines empörten Betroffenen, diese scheinheilige Tafel, die Groers sexuelle Missbrauchsverbrechen leugnet, abzumontieren. Daher hat die Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt dieses Mahnmal nun entsprechend dem eingemeißelten Bibelzitat erweitert und einen Mühlstein angebracht, aus dessen Mitte der Hals und das Antlitz Kardinals Groers ragen. Es soll an die Verbrechen Groers erinnern, die weiterhin von seinen Anhängern verleugnet werden.
Der Mühlstein gebührt lt. Sepp Rothwangl, Obmann der Plattform auch jenen, die durch ihre menschenverachtende Haltung tausende Betroffene in den Ablauf der Verjährungsfrist trieben. Dass sich seit Groer an der kirchlichen Verantwortungslosigkeit nichts gebessert hat, zeigen auch jüngste Fälle wie jener des Göttweiger Pfarrers, der auf Twitter Burschen zur Prostitution verleiten wollte und der seine Priesterweihe von Bischof Küng selbst erhielt. Erst als die Fälle medienbekannt worden sind, wurde der Pfarrer abgezogen. Küng ist Vorsitzender der Stiftung Opferschutz und verwaltet -auftraggeberseitig -auch die Gelder der Klasnic-Kommission. Ebenso unterstreicht das umfunktionierte Mahnmal die Forderungen der Plattform: Aufhebung der Verjährungsfrist nach sexueller Misshandlung, unabhängige Aufarbeitung der Verbrechen und angemessene Entschädigung durch ein Schiedsgericht.
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