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Initiative gegen Kirchen-Privilegien
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Initiative gegen Kirchen-Privilegien

Kirchenrecht & Konkordat

Gesellschaftliche & rechtliche Gleichstellung

Privilegien

  • Die Architekten unserer Verfassung waren Säkularisten.
  • Privilegien sind Reste des Gottesstaates.
  • Das Konkordat verschleudert österreichische Souveränität.

 

Wir fordern

  • Laizität, d. h. Trennung von Kirche und Staat in die Verfassung
  • Als Konsequenz: Aufkündigung des Konkordats
  • Das Recht geht vom Volk aus und nicht von kirchlichen Einrichtungen.
    Die Scharia und andere religiöse Gesetze haben in einem säkularen Rechtsstaat nichts verloren
  • Ethikunterricht statt missionierendem Religionsunterricht in der Schule
  • Ende aller Verwaltungsprivilegien der Kirche
  • Ausgliederung der theologischen Fakultäten aus der Universität
  • Ende von Militärseelsorge auf staatlicher Basis
  • Ende der religiösen Verpflichtungen des ORF
  • Streichung des Blasphemieparagraphen

Details:

  • Auch heute gilt in verschiedenen Bereichen noch „Kirchenrecht“, das schafft einen „Staat im Staat“. Beispiel: Installierung einer kircheneigenen Missbrauchskommission anstatt Übergabe an die Justiz.
  • Es gibt nur mehr wenige noch gültige Gesetze aus der Zeit des Austrofaschismus vor 80 Jahren. Eines ist das Konkordat, ein spezieller Vertrag zwischen Österreich und dem Vatikan. Das Konkordat ist ein Quasi-„Staatsvertrag“, der die Autonomie Österreichs in kirchlichen Belangen stark einschränkt und der Kirche in Österreich eine privilegierte öffentlich-rechtliche Stellung gesetzlich (teilweise im Verfassungsrang) zuerkennt.
  • Die Kirche hat Zugriff auf amtliche Meldedaten ihrer Mitglieder.
  • Die Kirche ist eine schlechte Arbeitgeberin: neben niedrigen Löhnen erlässt sie Vorschriften für das Privatleben ihrer MitarbeiterInnen
  • Religionsunterricht führt zu unnötiger Diskriminierung von Kindern nach religiösem Bekenntnis der Eltern und verhindert einen einheitlichen, dem Bildungsauftrag verpflichteten Ethikunterricht. Missionierung darf nicht die Aufgabe einer Schule sein, die sich wissenschaftlichen Bildungsidealen verpflichtet fühlt!
    • Angehörige der Kirche sind von Stellungspflicht und vom Wehrdienst befreit.
    • Die Gehälter von Militärseelsorgern und vom Militärbischof werden vom Staat bezahlt.
    • Die Erhaltung katholischer Privatschulen und Kindergärten erfolgt überwiegend aus Steuergeldern.
      Andere Privatschulen müssen fast alles selbst finanzieren.
    • An öffentlichen Schulen werden die ReligionslehrerInnen vom Staat bezahlt, unterstehen aber dem kirchlichen Dienstrecht. Die Lehrinhalte unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.
    • Theologische Fakultäten werden vom Staat bezahlt. Die Lehrinhalte sind nur einer Sache verpflichtet, nämlich der Kirche, und sie sind daher per definitionem nicht „Wissenschaft“. Sie haben daher auf einer Universität nichts zu suchen.
    • Der ORF ist verpflichtet, religiöse Sendungen auszustrahlen und berichtet einseitig religiös. Dadurch entgehen dem ORF Einkünfte in Millionenhöhe. In den Gremien sind nur kirchliche Vertreter, nicht aber VertreterInnen anderer weltanschaulicher Gruppierungen.

Links

Anmerkung

Konkordat von 1933 (Dollfuß, Vatikan)

Artikel I.
(Die Kirche darf ihre „Geistige Macht“ und ihren Kultus (z. B. Kreuze wo auch immer) frei und „öffentlich“ ausüben. Bedeutet, auch in allen öffentlichen Räumen…)

§ 1 Die Republik Österreich sichert und gewährleistet der heiligen römisch-katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und öffentliche Ausübung des Kultus.

(Anerkennung des Staates im Staate und auch gleich die Zusage, diese Anerkennung niemals einzuschränken oder gar zu entziehen.)

§ 2 Sie anerkennt das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen; sie wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.

(Sollten Dritte es aber nun wagen, der Kirche dieses Recht abzuerkennen, dann wird sie vom Staat vor diesen geschützt. Bis zu welchem Ausmaß möchte ich glaube ich nicht wissen.)

§ 3 In der Erfüllung ihrer geistlichen Amtspflicht steht den Geistlichen der Schutz des Staates zu.

(Damit schließt sich der Staat aus allem, was in der Kirche erlassen oder auch nur gesprochen wird, aus.)

§ 4 Der Heilige Stuhl genießt im Verkehr und in der Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in Österreich volle Freiheit ohne jede Einflussnahme der Bundesregierung. Dasselbe gilt für den Verkehr und die Korrespondenz der Bischöfe und Diözesanbehörden mit dem Klerus und den Gläubigen.

Artikel XIV.
(Der Staat versorgt die Kirche mit Daten vom Finanzamt für die Einvernahme der Kirchensteuer.)

Die Verwaltungsangelegenheiten der kirchlichen Verbände werden von der Kirche geregelt, wobei der Kirche das Recht zur Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt; bei Vorschreibung von Umlagen wie überhaupt in allen jenen Fällen, in denen staatliche Interessen berührt werden, wird im Einvernehmen mit der staatlichen Gewalt vorgegangen.

Zwecks näherer Durchführung dieses Grundsatzes werden von den kirchlichen Diözesanbehörden im Einvernehmen mit der staatlichen Kultusverwaltung Richtlinien aufgestellt werden.

Zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden wird der Kirche der staatliche Beistand gewährt, sofern diese Leistungen im Einvernehmen mit der Staatsgewalt auferlegt wurden oder aus sonstigen Titeln zu Recht bestehen.

Artikel XVII.
(Warum? Wenn ein Geistlicher „weltliche“ Schulden macht, wird er nicht exekutiert?

Das Einkommen, indessen Genuß die Geistlichen kraft ihres Amtes stehen, ist im gleichen Maße exekutionsfrei, in dem es die Bezüge der Angestellten des Bundes sind.