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Initiative gegen Kirchen-Privilegien
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Initiative gegen Kirchen-Privilegien

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„Scheinbegründung“ und „Zirkelschluss“: Funk kritisiert das VfGH Kreuz-Urteil

Durch die aktuelle Kritik des Verfassungsexperten Bernd Christian Funk am VfGH-Urteil zum Kreuzzwang in Schulen fühlt sich die „Initiative gegen Kirchenprivilegien“ bestätigt. So spricht der Verfassungsexperte Bernd Christian Funk von einer „Scheinbegründung“. In dem lapidaren Verweis des VfGH, wonach in Österreich ohnehin eine Trennung von Staat und Kirche gegeben sei, sieht der Experte einen unzulässigen „Zirkelschluss“. Die Initiatoren des Volksbegehrens gegen Kirchenprivilegien interpretieren dies als weiteren Hinweis darauf, dass die Kirche eine ungerechtfertigt bevorzugte Stellung im Staat genießt. Diese beeinflusst sogar Entscheidungsgremien des VfGH, da letztinstanzliche Urteile zu Gunsten einer Religionsgemeinschaft ausfallen. „Es offenbart die Notwendigkeit unseres Volksbegehrens gegen Kirchenprivilegien. Denn der Kreuzzwang ist ein Zeichen der katholischen Vorherrschaft über andere Weltanschauungen. Und, was oft vergessen wird: Millionen haben ihr Leben im Zeichen des Kreuzes in blutigen Religions- und Missionierungskriegen verloren“, sagt Niko Alm, Mitinitiator des Volksbegehrens.

Über das Volksbegehren gegen Kirchenprivilegien
Das Volksbegehren richtet sich gegen ungerechtfertigte jährliche Kirchen-Subventionen in Millionenhöhe. Auch religiöse Schulen, ReligionslehrerInnen und katholische Fakultäten müssen ungerechtfertigterweise vom Steuerzahler erhalten werden. Das Volksbegehren fordert auch eine konsequente Aufklärung der Missbrauchsverbrechen: „Die Kirche hat Beweismittel außer Landes in den Vatikan gebracht, Staat und Justiz schauen zu“, kritisiert Niko Alm. Statt Entschädigungen erhalten die Opfer kirchlicher Gewaltverbrechen Almosen. Die Unterstützungserklärungen für das VB liegen bis 15. Okt. 2011 in den größten 200 Gemeinden und Städten zur Unterzeichnung auf. BürgerInnen kleinerer Ortschaften können das Formular downloaden, in ihrem Hauptwohnsitzgemeindeamt unterzeichnen und an das VB-Büro senden.