derstandard.at, Michael Matzenberger, 22. Mai 2012
Ob und wie die Sonderbehandlung für Ordenspersonen anzuwenden ist, ist unbekannt bis umstritten.
Dass vor dem Gesetz doch nicht alle gleich sind, lässt sich in der Praxis nur schwer belegen. Im Konkordat, dem völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vatikan, ist eine obligate Sonderbehandlung für Geistliche seit 1933 schwarz auf weiß abgedruckt.
Laut dem Abkommen sollen Angehörigen der römisch-katholischen Kirche in Österreich abgestuft nach Rangordnung besondere Haftbedingungen zugestanden werden: „Im Falle der Verhaftung und Anhaltung in Haft soll der Geistliche (Ordensperson) mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden“, lautet der entsprechende Passus in Artikel XX des „Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich“.
Widerspruch gegen Gleichheitsgrundsatz
Ob und in welchem Maß die „gebührende Rücksicht“ im täglichen Strafvollzug wirklich zur Anwendung kommt, lässt sich nur schwer beantworten. Peter Prechtl, der stellvertretende Leiter der Vollzugsdirektion Wien, kannte den Artikel bis zur Nachfrage von derStandard.at nicht: „Es darf laut Strafvollzugsgesetz keine Gruppe und kein Berufsstand besonders behandelt werden. Das würde auch vollkommen dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.“
Auch Walter Kriebaum, Leiter des Fortbildungszentrums Strafvollzug, kann keine Auskunft geben: „Ich bin seit zwanzig Jahren in diesem Bereich tätig und habe von dem Passus noch nie gehört. Allerdings habe ich in meiner Karriere auch noch nicht persönlich erlebt, dass ein Geistlicher im Strafvollzug angehalten wurde.“ Sofern es möglich sei, würde aber auch bei „zivilen“ Strafgefangenen nicht nur auf die Religionszugehörigkeit Rücksicht genommen, sondern ebenso auf Merkmale wie Alter oder Geschlecht, erklärt Kriebaum.
Sackgasse Gleichbehandlungsstelle
Auf Kritik stößt die Regelung bei der Plattform „Betroffene kirchlicher Gewalt“. Zwar ist auch Jakob Purkarthofer von der Initiative nur ein Einzelfall eines inhaftierten Geistlichen in den vergangenen Jahren bekannt: „Wie der Passus im Fall von Pater Denis B. konkret gehandhabt wurde, wissen wir auch nicht. Man erkennt aber schon an der Formulierung des Abschnitts, dass die Kirche in Österreich mit Glacéhandschuhen angegriffen wird.“
Auch das Justizministerium entpuppt sich in dieser Frage als Sackgasse: Laut Auskunft aus dem Büro der ministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist die Passage, die wie das gesamte Konkordat auf Bestreben des austrofaschistischen Kanzlers Engelbert Dollfuß 1933 beschlossen und 1934 in Verfassungsrang gehoben wurde, dort unbekannt.
Keine interkonfessionelle Zusammenlegung
Richard Potz, der Leiter des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht an der Universität Wien, kennt den 79 Jahre geltenden Text immerhin: „Im Regelfall ist damit gemeint, dass auf besondere Lebensbedingungen Rücksicht genommen wird. Dass etwa Geistliche verschiedener Konfessionen nicht zusammengelegt werden, um sich nicht zu mobben oder gegenseitig in ihren regelmäßigen Gebeten zu behindern.“
Im Prinzip müsse eine solche „besondere“ Berücksichtigung aber nicht unbedingt als „sanftere“ interpretiert werden, sagt Potz: „Auch wenn es nicht auszuschließen ist, dass es im konkreten Vollzug solche Fälle gibt.“ Praktische gegenwärtige Beispiele könne allerdings auch er nicht nennen.
Unter anderem liege das daran, dass es keine öffentliche Aufstellung nach Berufsgruppen Inhaftierter gibt und nicht bekannt ist, wie viele Geistliche und Ordenspersonen derzeit in Strafvollzugsanstalten untergebracht sind.
Parlamentarische (Nicht-)Beantwortung
Die grüne Nationalratsabgeordnete Daniela Musiol hatte Anfang Februar eine parlamentarische Anfrage an die Justizministerin „betreffend Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche“ eingebracht. In mehreren Punkten wird auch auf Artikel XX eingegangen. Dass die berufliche Tätigkeit von Häftlingen nicht zentral dokumentiert wird, ist auch der Grund dafür, dass sich Justizministerin Beatrix Karl nun in der Beantwortung wenig auskunftsfreudig zeigt.
Denn „statistische Abfragen nach diesem Kriterium sind nicht möglich; eine bundesweite händische Recherche durch die Strafverfolgungsbehörden würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, weshalb ich von der Erteilung eines derartigen Auftrags Abstand nehmen musste“, erklärt Karl.
Keine Abschaffungsbestrebungen
Gleichzeitig relativiert die ÖVP-Politikerin: „Die im Konkordat angesprochenen Rechte von Geistlichen (Ordenspersonen) sind Teil der österreichischen Rechtsordnung und gelten unmittelbar“. Es handele sich laut der Justizministerin bei der „gebührenden Rücksicht“ aber nicht mehr „um ein nur der katholischen Kirche zustehendes Recht“, sondern stehe laut der Europäischen Menschenrechtskonvention „allen Menschen zu, und zwar unabhängig davon, ob sich diese in Haft oder in Freiheit befinden.“
Musiol ist mit der Beantwortung naturgemäß nicht zufrieden. Ebenso wie die im Konkordat geregelte Auskunftspflicht des Gerichts über allfällige Untersuchungen an den zuständigen Diözesanordinarius, sei „diese Passage heute noch gültig“. Ändern dürfte sich daran so schnell nichts: „Derzeit gibt es keine Überlegungen, dieses – letztlich wohl nur scheinbare – Privileg abzuschaffen“, vermerkt Ministerin Karl in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage.
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