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Initiative gegen Kirchen-Privilegien
X

Initiative gegen Kirchen-Privilegien

Kirchensteuer

Privilegien

  • Der Kirchenbeitrag ist steuerlich absetzbar, die Administration desselben wird staatlich unterstützt, behördliche Meldedaten werden der Kirche zur Verfügung gestellt.

Anmerkung

Meldegesetz

§ 20 (7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Eine Verknüpfungsanfrage nach einem bestimmten Religionsbekenntnis darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.

NÖ Veranstaltungsgesetz
§ 1 (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:

2. Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;

Tiroler Veranstaltungsgesetz
§ 1 (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen

b) von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften

Gewerbeordnung
§ 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Tiroler Campinggesetz
§ 2 (2) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Vorschriften, nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes

a) im Rahmen des Aufgabenbereiches

2. von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften

Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz
§ 4 (1) Nicht abgabepflichtig sind:

c) Nächtigungen im Rahmen von
2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften

Wiener Vergnügungssteuergesetz
§ 2 2. Veranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, wobei § 32 WAO keine Anwendung findet; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen

5. Veranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken

NÖ Gebrauchsabgabegesetz
§ 1 (4) Der Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes im Sinne des Abs. 2 bedarf keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis, wenn er durch Behörden des Bundes, des Landes Niederösterreich oder der Gemeinde in Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zum Zwecke der Religionsausübung oder durch Einrichtungen, die unter Denkmalschutz stehen, erfolgt. Ferner ist für die im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauchsarten keine Gebrauchserlaubnis notwendig, wenn für deren Durchführung eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist; diese Gebrauchsarten gelten mit Vornahme der Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 als bewilligt.