§ 20 (3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften
4. für die der Medieninhaber (Verleger) vom Empfänger kein Entgelt verlangt.
(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung
5. von einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Religion dient
§ 9 (1) Bei der KommAustria ist ein Beirat einzurichten.
Ihm gehören an
(1) Bei der KommAustria ist ein Beirat einzurichten.
Ihm gehören an
§ 30 (1) Dem Publikumsrat obliegt
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist
§ 28 (3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied
Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4 12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.